Steuerliche Besonderheiten


Steuerliche Besonderheiten beim Erwerb und Erhalt von Kulturdenkmalen und denkmalgeschützten Immobilien

Für eine Steuerberatung kontaktieren Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater

Denkmalschutz - eine erste steuerliche Orientierung

Bei der Renovierung, Instandhaltung und Restaurierung eines Baudenkmals stehen Ihnen durch Denkmalabschreibungen (Denkmal-Afa) besondere Steuervorteile offen.

Gemäß §§ 7 h, 7 i, 10 f, 10 g und 11 b des EStG, gelten folgende Abschreibungsmöglichkeiten:

Eigennutzung:     90% über 10 Jahre; verteilt auf 10 Jahre zu je 9%
Kapitalanlagen:  100% über 12 Jahre; verteilt auf 8 Jahre zu 9% und weitere 4 Jahre zu 7%

Hierdurch ist eine Reduktion Ihres zu versteuernden Einkommens und somit je nach persönlichem Steuersatz eine signifikante Steurersparnis möglich.
Dieser Vorteil dieser Regelung ergibt sich daraus, dass beim Neuerwerb denkmalgeschützter Immobilien ein hoher Instandhaltungskosten-Anteil zu erwarten ist (zwischen 50 bis 70 Prozent).
  • Darmstadt Komponistenviertel - denkmalgeschützte Wohnhäuser

    Absetzbarkeit der Erwerbskosten bei Immobilien im Allgemeinen

    Zusätzlich und generell ist für die Anschaffungskosten eine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten möglich:

    2,5 % p.a. für vor 1925 errichtete Immobilien über einen Zeitraum von 40 Jahren bzw.
    2,0 % p.a. für nach 1925 errichtete Gebäuden über einen Zeitraum von 50 Jahren

    In Abhängigkeit des persönlichen Steuersatzes fällt die Höhe der Steuerersparnis aus.
    Nach 10 Jahren ist die Veräußerung einer denkmalgeschützten Immobilie einschließlich der bis dahin erfolgten Wertsteigerung steuerfrei.
    Gerne berate ich Sie zu den grundsätzlichen Möglichkeiten.

    Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin zu den für Sie persönlich zugeschnittenen Details.

    Welche Maßnahmen sind denkmalrechtlich anerkennbar?

    Bitte lesen Sie mehr auf der Seite: "Denkmalgerecht erhalten"

    Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde für die steuerliche Anerkennung

    Eine Anerkennung als Kulturdenkmal gemäß § 2 Des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ist vor Beginn aller Baumaßnahmen vorausgesetzt. Alle geplanten Arbeiten müssen vorab mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt und vom Landesamt für Denkmalpflege genehmigt und bescheinigt werden, sonst ist eine steuerliche Anerkennung ausgeschlossen.

    Sehr gerne berate ich Sie hierzu und unterstütze Ihre Abstimmungen mit der Denkmalschutzbehörde.

    Besonderheiten Gebäudeenergiegestz (GEG)

    Kulturdenkmale sind von den Vorschriften der GEG weitgehend ausgenommen, unter Umständen gilt dies ebenfalls für Wohngebäude innerhalb der Gesamtanlage. Alle geplanten Arbeiten, die möglicherweise einer energetischen Veränderung dienen, sind im Vorfeld mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 


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